Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz

Vertrauen und Sicherheit von Anfang an

Beratung und Betreuung nach DGUV Vorschrift 2

Als Unternehmer müssen Sie zahlreiche gesetzliche Verpflichtungen zum Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit erfüllen.

Das Regelwerk dazu liefert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen. Die Unfallverhütungsvorschrift  „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) beschreibt die Aufgaben der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung.

Als externer Dienstleister unterstützen und beraten wir Sie als Arbeitgeber kompetent und zuverlässig in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit für Ihre Mitarbeiter. Wir können Ihnen dabei sowohl die sicherheitstechnische Grundbetreuung nach DGUV Vorgaben als auch die betriebsspezifische Betreuung für zusätzliche Aufgaben anbieten.

Sicherheitsschuhe in der Arbeitsschicherheit

Arbeitssicherheit

Was im Gesetz verankert ist

DGUV Vorschrift 2, §2:

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und §§ 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi oder SiFa genannt) sind hierfür die kompetenten Ansprechpartner für Geschäftsleitung, Führungskräfte, Vorgesetzte und Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen.

Arbeitsmedizinische Dienste

Betriebsärzte in unserer Umgebung

Frau Dr. Günther – 75428 Illingen

Herr Dr. Seiter – 74372 Sersheim

Oder wenden Sie sich an uns. Wir sind gerne behilflich bei der Suche eines Betriebsarztes.


Gesetze im Internet: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

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Die unter staatlicher Aufsicht stehenden Berufsgenossenschaften und die öffentlichen Unfallversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und sind selbst verwaltet.

Die Selbstverwaltung ist paritätisch organisiert: Eine Hälfte der Gremien wird von Arbeitgeberseite, die andere Hälfte von der Versichertenseite besetzt. Diese Gremien beschließen den Haushalt, die Beiträge und die Satzung. Die Parität gilt auch für Renten- und Widerspruchsausschüsse.

Sie hatten sich bis Juni 2007 in drei getrennten Dachverbänden, dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), dem Bundesverband der Unfallkassen (BUK) und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB) zusammengeschlossen.

Zum 1. Juni 2007 haben der HVBG und der BUK zum gemeinsamen Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) fusioniert.

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen

Wir haben folgende Zulassungen

Berufsgenossenschaften

  • BG Holz und Metall (BGHM)
  • BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
  • BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
  • BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
  • BG Handel und Warendistribution (BGHW)
  • Verwaltungs-BG (VBG)
  • BG für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
  • BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
  • BG der Bauwirtschaft (BG BAU)
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Unfallkassen

Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für Behörden und Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden, sowie für Hochschulen, Schulen und Kindergärten, Hilfeleistungsunternehmen wie Feuerwehren, Lebensretter und ehrenamtlich Tätige, im einzelnen:

  • Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)
  • Unfallkassen der Länder
  • Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden
  • Feuerwehr-Unfallkassen (FUK)
  • Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich

Ausbildung befähigter Personen

Wir bilden Sie zur befähigten Person aus

Die befähigte Person ist, nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 2 Absatz, eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Der Begriff „befähigte Person“ hat im Wesentlichen die frühere Bezeichnung „Sachkundiger“ ersetzt. Bei den von einer befähigten Person geprüften Arbeitsmitteln kann es sich um einfache Dinge wie Werkzeuge über Gerüste und Flurförderzeuge bis hin zu überwachungsbedürftigen Anlagen handeln.

Wir prüfen und bilden folgende Befähigungen aus:

  • Regalprüfung nach DIN EN 15635
  • Prüfung von  Lastaufnahmemitteln
  • Prüfung elektrischer Anlagen nach DGUV V3
  • Sachkundiger für Spielplätze nach DIN EN 1176
  • Prüfung von  Hubarbeitsbühnen
  • Prüfung von Leitern und Tritten
  • Prüfung von Türen und Toren
  • Evakuierungshelfer
  • KFZ UVV Prüfung nach DGUV 70 (Unfallverhütungsvorschrift: Prüfung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen)
  • Prüfung von KFZ-Hebebühnen
  • Brandmelderprüfung
  • Brandschutzhelfer

Anmeldeformulare finden Sie unter Downloads

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UVV-Check

Näheres zu unseren UVV-Prüfungen finden Sie auf unserer Website UVV-Check.

Ausbildung von Fahrern und Bedienern

DGUV- und BG-konforme Ausbildungen für Fahrer und Bediener von Flurförderzeugen, Kranen, Bühnen u.v.m. finden Sie auf unserer Seite ASS-Fahrerschulung.